BGH - Beschluss vom 23.09.2010
IX ZB 282/09
Normen:
InsO § 14 Abs. 1; InsO § 15a; InsO § 19 Abs. 2 S. 2; InsO § 21 Abs. 2; InsO § 26 Abs. 1 S. 1; InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5; InsO § 174 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
EWiR § 14 InsO 1/2010, 819
NZG 2011, 759
NZI 2011, 58
WM 2010, 2088
ZIP 2010, 2055
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 16.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 490/09
AG Gera, vom 12.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 IN 277/09

Zulässigkeit eines Insolvenzantrags eines nachrangigen Gläubigers im Hinblick auf eine erwartete Befriedigung im eröffneten Verfahren

BGH, Beschluss vom 23.09.2010 - Aktenzeichen IX ZB 282/09

DRsp Nr. 2010/18003

Zulässigkeit eines Insolvenzantrags eines nachrangigen Gläubigers im Hinblick auf eine erwartete Befriedigung im eröffneten Verfahren

Der Insolvenzantrag eines nachrangigen Gläubigers ist auch dann zulässig, wenn dieser im eröffneten Verfahren keine Befriedigung erwarten kann.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 16. Dezember 2009 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 14 Abs. 1; InsO § 15a; InsO § 19 Abs. 2 S. 2; InsO § 21 Abs. 2; InsO § 26 Abs. 1 S. 1; InsO § 39 Abs. 1 Nr. 5; InsO § 174 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.