BGH - Beschluß vom 01.12.2005
IX ZB 186/05
Normen:
InsO § 287 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 459
DZWIR 2006, 127
MDR 2006, 773
NJW-RR 2006, 551
NZI 2006, 181
Rpfleger 2006, 220
WM 2006, 331
ZInsO 2006, 211
ZInsO 2006, 99
ZVI 2006, 67
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 15.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 326 T 80/04
AG Hamburg, vom 11.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen IN 300/04

Zulässigkeit eines mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung verbundenen Eigen-Insolvenzantrags bei vorheriger Ablehnung eines Gläubigerantrags mangels Masse

BGH, Beschluß vom 01.12.2005 - Aktenzeichen IX ZB 186/05

DRsp Nr. 2006/358

Zulässigkeit eines mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung verbundenen Eigen-Insolvenzantrags bei vorheriger Ablehnung eines Gläubigerantrags mangels Masse

»Der Zulässigkeit eines mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung verbundenen Antrags des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht nicht entgegen, dass zuvor der Antrag eines Gläubigers mangels Masse abgewiesen worden ist.«

Normenkette:

InsO § 287 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Ein Gläubiger beantragte im Jahre 2003 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Das Insolvenzgericht wies den Schuldner darauf hin, dass er einen Antrag auf Restschuldbefreiung nur dann stellen könne, wenn er selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantrage. Später wies das Gericht den Gläubigerantrag mangels Masse rechtskräftig ab.

Nunmehr hat der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie die Gewährung von Restschuldbefreiung und Stundung der Kosten des Verfahrens beantragt. Diese Anträge hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.

II. Der Wiedereinsetzungsantrag des Schuldners geht ins Leere, weil der angefochtene Beschluss nach Lage der Akten nicht zugestellt worden ist.