I. Ein Gläubiger beantragte im Jahre 2003 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Das Insolvenzgericht wies den Schuldner darauf hin, dass er einen Antrag auf Restschuldbefreiung nur dann stellen könne, wenn er selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantrage. Später wies das Gericht den Gläubigerantrag mangels Masse rechtskräftig ab.
Nunmehr hat der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie die Gewährung von Restschuldbefreiung und Stundung der Kosten des Verfahrens beantragt. Diese Anträge hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.
II. Der Wiedereinsetzungsantrag des Schuldners geht ins Leere, weil der angefochtene Beschluss nach Lage der Akten nicht zugestellt worden ist.
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