OLG Düsseldorf - Urteil vom 29.09.2005
II-4 UF 143/05
Normen:
ZPO § 925 ; InsO § 38 § 80 §§ 85 ff. § 89 Abs. 1 ; BGB § 1378 § 1389 ; KO § 14 (a.F.) ;
Fundstellen:
ZIV 2005, 545
Vorinstanzen:
AG Ratingen, vom 10.05.2005

Zulässigkeit eines persönlichen Arrests

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2005 - Aktenzeichen II-4 UF 143/05

DRsp Nr. 2006/18875

Zulässigkeit eines persönlichen Arrests

Ein angeordneter Arrest unterliegt gemäß § 925 ZPO der Aufhebung, weil § 89 Abs. 1 InsO jede Einzelzwangsvollstreckungen von Insolvenzgläubigern in das gesamte Vermögen des Schuldners verbietet.

Normenkette:

ZPO § 925 ; InsO § 38 § 80 §§ 85 ff. § 89 Abs. 1 ; BGB § 1378 § 1389 ; KO § 14 (a.F.) ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit eines gegen den Beklagten verhängten persönlichen Arrests.

In einem bereits seit Juli 2001 anhängigen Scheidungsverbundverfahren der Parteien nimmt die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von Zugewinnausgleich in Anspruch. Wegen einer voraussichtlichen Ausgleichsforderung von einer Million Euro hat sie im Jahr 2003 einen dinglichen Arrest in das gesamte Vermögen des Beklagten erwirkt. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ratingen vom 1.2.2005 (4 F 159/04) ist der Beklagte verurteilt worden, zur Sicherung des Zugewinnausgleichsanspruchs eine Sicherheit von 750.000,00 EUR zu leisten. Da der Beklagte dem keine Folge leistete, ließ sich die Klägerin durch Beschluss des Amtsgerichts vom 11.3.2005 ermächtigen, die Sicherheitsleistung in Form der Hinterlegung von Geld auf Kosten des Beklagten vornehmen zu lassen.