Die Berufung des Beklagten zu 1. gegen das am 27.08.2009 verkündete Teilurteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 13 O 155/03, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu 1. zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten zu 1. wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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