OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.06.2010
12 U 198/09
Normen:
ZPO § 301; InsO § 180 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 2010, 1969
NZI 2010, 684
ZIP 2010, 2318
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 27.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 155/03

Zulässigkeit eines Teilurteils bei Insolvenz eines von mehreren Streitgenossen; Aufnahme des Rechtsstreits durch einen Insolvenzgläubiger

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.06.2010 - Aktenzeichen 12 U 198/09

DRsp Nr. 2010/10376

Zulässigkeit eines Teilurteils bei Insolvenz eines von mehreren Streitgenossen; Aufnahme des Rechtsstreits durch einen Insolvenzgläubiger

1. Bei Insolvenz eines einfachen Streitgenossen und Unterbrechung des Rechtsstreits gegen diesen ist in der Regel ein Teilurteil gegen den bzw. die verbliebenen Streitgenossen möglich; die sonst einschränkend zu berücksichtigende Gesichtspunkte der Unabhängigkeit und Widerspruchsfreiheit treten in der Regel zurück. 2. § 180 Abs. 2 InsO ist dahingehend auszulegen, dass in Fällen eines nicht identischen Streitgegenstandes zwischen anhängiger Klage und Feststellungsklage eine Aufnahme des anhängigen Rechtsstreits jedenfalls grundsätzlich möglich ist.

Die Berufung des Beklagten zu 1. gegen das am 27.08.2009 verkündete Teilurteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 13 O 155/03, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu 1. zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten zu 1. wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 301; InsO § 180 Abs. 2;

Gründe: