BGH - Urteil vom 16.08.2007
IX ZR 63/06
Normen:
ZPO § 301 ; AnfG § 2 § 4 § 11 ; BGB § 387 § 406 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 44
BGHZ 173, 328
DZWIR 2008, 110
MDR 2007, 1394
NZI 2007, 575
WM 2007, 1755
ZIP 2007, 1717
ZInsO 2007, 934
ZVI 2007, 561
Vorinstanzen:
SchlHOLG, vom 24.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 107/04
LG Kiel, vom 30.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 201/03

Zulässigkeit eines Teilurteils über eine Anfechtungsklage; Rechtsfolgen der Aufrechnung mit der der Anfechtung zugrunde liegenden Forderung

BGH, Urteil vom 16.08.2007 - Aktenzeichen IX ZR 63/06

DRsp Nr. 2007/15871

Zulässigkeit eines Teilurteils über eine Anfechtungsklage; Rechtsfolgen der Aufrechnung mit der der Anfechtung zugrunde liegenden Forderung

»a) Ein Teilurteil über eine Anfechtungsklage darf ergehen, wenn der Anfechtungsbeklagte Ansprüche sowohl zum Gegenstand einer Hilfsaufrechnung als auch einer Widerklage macht, die Hilfsaufrechnung jedoch verfahrensrechtlich präkludiert ist.b) Kann der Anfechtungsgläubiger mit seiner Forderung, die der Anfechtung zugrunde liegt, gegen eine unstreitige oder titulierte Forderung des Schuldners aufrechnen, ist das Schuldnervermögen in diesem Umfang grundsätzlich nicht unzureichend. Dies gilt auch dann, wenn der Schuldner wegen eines nur ihn treffenden Aufrechnungsverbots nicht aufrechnen könnte.c) Ist die Hauptforderung im Verhältnis zur Gegenforderung des Anfechtungsgläubigers nicht geringfügig, darf dieser von der Aufrechnung nicht deshalb absehen, weil er sich dadurch keine vollständige Befriedigung verschaffen kann.d) Der Anfechtungsgegner kann den Anfechtungsgläubiger grundsätzlich nicht auf die Möglichkeit der Aufrechnung gegen eine Forderung des Schuldners verweisen, die bestritten ist.