Die Klägerin verlangt von dem beklagten Rechtsanwalt Schadensersatz, weil er sie bei dem Abschluß einer Scheidungsvereinbarung ungenügend und fehlerhaft beraten habe.
Die Klägerin war mit F.Ch.N. verheiratet. Die Ehe wurde auf dessen Betreiben durch Urteil vom 27. September 1984 rechtskräftig geschieden. Mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in der Scheidungsangelegenheit einschließlich aller Folgesachen und der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung hatte die Klägerin den Beklagten beauftragt.
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