OLG Köln - Beschluss vom 21.11.2003
2 Ws 617/03
Fundstellen:
ZIP 2004, 2016
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 17.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 114/03
LG Köln, vom 18.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 23/03

Zulässigkeitsvoraussetzungen der sofortigen Beschwerde; Voraussetzungen der Verfallsanordnung; Das Bruttoprinzip bei der Verfallsanordnung; Beschränkung der Vermögensabschöpfung bei der Verfallsanordnung wegen unbilliger Härten; Voraussetzungen einer Kollusion

OLG Köln, Beschluss vom 21.11.2003 - Aktenzeichen 2 Ws 617/03

DRsp Nr. 2012/13430

Zulässigkeitsvoraussetzungen der sofortigen Beschwerde; Voraussetzungen der Verfallsanordnung; Das Bruttoprinzip bei der Verfallsanordnung; Beschränkung der Vermögensabschöpfung bei der Verfallsanordnung wegen unbilliger Härten; Voraussetzungen einer "Kollusion"

Tenor

Die Beschlüsse der 14. großen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 17. 09.2003 und vom 18.09.2003 - 114-23/03 - werden aufgehoben.

Rechtsanwalt Dr. T., E. Straße 375, xxxxx P., als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. Fa. L. & C. T. GmbH, P. ist am Verfahren zu beteiligen.

Die weitergehende Beschwerde des Verfahrensbeteiligten vom 10. Oktober 2003 gegen den Beschluss des Landgerichts vom 18.09.2003 wird verworfen.

Zur Klarstellung wird festgestellt, dass der Senatsbeschluss vom 8. August 2003 ( 2 Ws 433/03 ) nach wie vor Geltung hat.

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter: