BGH - Beschluss vom 26.11.2013
IX ZB 81/13
Normen:
InsO § 7;
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 22.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 35 IK 152/06
LG Potsdam, vom 19.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 35/13

Zulassung als Voraussetzung für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im Insolvenzverfahren

BGH, Beschluss vom 26.11.2013 - Aktenzeichen IX ZB 81/13

DRsp Nr. 2013/25678

Zulassung als Voraussetzung für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im Insolvenzverfahren

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 19. September 2013 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorgenannte Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

InsO § 7;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde ist bereits nicht statthaft, weil sie durch das Beschwerdegericht nicht zugelassen worden ist. Nachdem die Vorschrift des § 7 InsO durch Gesetz vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) mit Wirkung zum 27. Oktober 2011 aufgehoben worden ist, findet die Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen im Insolvenzverfahren nur statt, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 4 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Neuregelung ist gemäß Art. 103f Satz 1 EGInsO auf die Rechtsbeschwerde gegen solche Beschwerdeentscheidungen anzuwenden, welche nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts erlassen worden sind.