BGH - Beschluß vom 17.01.2008
IX ZB 175/06
Normen:
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
WuM 2008, 158
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 13.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 561/06
AG Halle-Saalkreis, vom 26.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 59 IK 938/06

Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter

BGH, Beschluß vom 17.01.2008 - Aktenzeichen IX ZB 175/06

DRsp Nr. 2008/3464

Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter

Entscheidet der originäre Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam. Auf die Rechtsbeschwerde unterliegt die Entscheidung jedoch wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen, weil der Einzelrichter in Rechtssachen, denen er grundsätzliche Bedeutung beimisst, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen hat. Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I. Der Schuldner hat in Verbindung mit dem Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt. Das Amtsgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 26. Juli 2006 abgelehnt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der von dem Einzelrichter zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren weiter.

II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.