OLG Celle - Beschluss vom 09.02.2000
2 W 101/99
Normen:
InsO § 7 Abs. 1 § 14 ;
Fundstellen:
InVo 2000, 374
KTS 2000, 381
NJW-RR 2001, 702
NZS 2001, 203
OLGReport-Celle 2000, 126
ZIP 2000, 1675
ZInsO 2000, 239
Vorinstanzen:
LG Hannover - 20 T 1883/99 (75),
AG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 910 In396/99

Zulassung der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren; Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Insolvenzgründen

OLG Celle, Beschluss vom 09.02.2000 - Aktenzeichen 2 W 101/99

DRsp Nr. 2004/7910

Zulassung der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren; Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Insolvenzgründen

1. Die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde erfordert keine Divergenz. 2. Das Insolvenzgericht überspannt die Anforderungen an die Darlegung des Insolvenzgrundes der Zahlungsunfähigkeit, wenn es entweder die Fruchtlosigkeitsbescheinigung eines Gerichtsvollziehers oder das Protokoll einer eidesstattlichen Versicherung des Schuldners verlangt.

Normenkette:

InsO § 7 Abs. 1 § 14 ;

Gründe:

I.

Die Gläubigerin hat als Trägerin der Sozialversicherung mit Schreiben vom 4. August 1999 an das Amtsgericht Hannover - Insolvenzgericht - wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum November 1998 bis Mai 1999 in Höhe von insgesamt 3.826,56 DM, deren Höhe einschließlich der erhobenen Säumniszuschläge in einem Kontoauszug im Einzelnen dargelegt sind, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin gestellt. Bei der Schuldnerin handelt es sich um eine GmbH, deren Zweck der Handel mit Kraftfahrzeugen aller Art ist.