BGH - Beschluß vom 11.10.2007
IX ZB 60/04
Normen:
ZPO § 574 Abs. 3 S. 2 ; InsO § 22 Abs. 3 S. 3 § 98 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 02.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 391/03
AG Worms, vom 27.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 19 IN 9/03

Zulassung der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren durch den Einzelrichter; Erledigung einer Haftanordnung durch Aufhebung

BGH, Beschluß vom 11.10.2007 - Aktenzeichen IX ZB 60/04

DRsp Nr. 2007/19508

Zulassung der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren durch den Einzelrichter; Erledigung einer Haftanordnung durch Aufhebung

Hat in einem Insolvenzverfahren der Einzelrichter des Beschwerdegerichts die Rechtsbeschwerde zugelassen, so ist dies wirkungslos, weil § 574 Abs. 3 S. 2 ZPO auf Rechtsbeschwerden, die kraft Gesetzes statthaft sind, nicht anwendbar ist. Das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters führt jedenfalls in Fällen, in denen die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Normenkette:

ZPO § 574 Abs. 3 S. 2 ; InsO § 22 Abs. 3 S. 3 § 98 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die nach §§ 6, 7, 98 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO.