OLG Celle - Beschluss vom 18.06.2001
2 W 63/01
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; InsO § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp IV(438)357a-b
DZWIR 2002, 27
InVo 2001, 437
KTS 2001, 630
NZI 2001, 550
OLGReport-Celle 2001, 324
ZInsO 2001, 711

Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Verletzung rechtlichen Gehörs in der Beschwerdeinstanz; keine Nachholung des unterbliebenen rechtlichen Gehörs im Rechtsbeschwerdeverfahren

OLG Celle, Beschluss vom 18.06.2001 - Aktenzeichen 2 W 63/01

DRsp Nr. 2003/16264

Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen Verletzung rechtlichen Gehörs in der Beschwerdeinstanz; keine Nachholung des unterbliebenen rechtlichen Gehörs im Rechtsbeschwerdeverfahren

»1. Die völlige Nichtbeachtung des durch Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützten Anspruchs auf rechtliches Gehör stellt zumindest dann einen derart schwerwiegenden Verfahrensmangel dar, dass die Rechtsbeschwerde zugelassen und die Entscheidung des Beschwerdegerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden muss, wenn eine Änderung der Entscheidung des Insolvenzgerichts ohne jede Anhörung des in der Vorinstanz obsiegenden Beschwerdegegners erfolgt ist und dargelegt wird, dass gegenüber dem Beschwerdegericht bei ordnungsgemäßer Beteiligung am Verfahren neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht worden wären, die zu einer anderen Würdigung hätten führen können.