BGH - Beschluss vom 01.07.2010
IX ZR 10/07
Normen:
InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 233; ZPO § 287; ZPO § 529 Abs. 2;
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 10.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 77/06
LG Potsdam, vom 23.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 694/02

Zulassung der Revision wegen Abweichung des Berufungsgerichts von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei untypisch langer Postlaufzeit

BGH, Beschluss vom 01.07.2010 - Aktenzeichen IX ZR 10/07

DRsp Nr. 2010/13383

Zulassung der Revision wegen Abweichung des Berufungsgerichts von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei untypisch langer Postlaufzeit

Hat das erstinstanzliche Gericht mit seiner Annahme zur Postlaufzeit eines pflichtgemäß abgesandten Vollstreckungsantrags eine tatrichterliche Feststellung gemäß § 287 ZPO getroffen und die Berufung keine Verfahrensrüge gegen diese Feststellung erhoben, so kommt eine von der Beschwerde gerügte Abweichung des Berufungsgerichts von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei untypisch langer Postlaufzeit nicht in Betracht.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. Januar 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 28.879,77 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 233; ZPO § 287; ZPO § 529 Abs. 2;

Gründe

Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht.

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