OLG Celle - Beschluss vom 25.09.2001
2 W 92/01
Normen:
InsO § 21 § 22 ; InsVV § 11 § 2 § 3 ;
Fundstellen:
InVo 2002, 317
NZI 2001, 650

Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters; Höhe der Vergütung bei kurzer Verwaltung

OLG Celle, Beschluss vom 25.09.2001 - Aktenzeichen 2 W 92/01

DRsp Nr. 2005/14348

Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters; Höhe der Vergütung bei kurzer Verwaltung

»1. Die sofortige weitere Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist grundsätzlich nur dann zuzulassen, wenn sich aus der Beschwerdebegründung eindeutig ergibt, welche Gesetzesverletzung seitens des Beschwerdeführers gerügt werden soll; die bloße Wiederholung des Festsetzungsantrags in einer Vergütungssache mit der Geltendmachung zahlreicher Erhöhungspositionen ohne Ausführungen zu der Frage, aus welchen Gründen die Zurückweisung einzelner Positionen eine Gesetzesverletzung darstellen soll, reicht für einen Zulassungsantrag nicht aus. 2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Beschwerdegericht in Übereinstimmung mit dem Insolvenzgericht bei einer sehr kurzen Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung von wenigen Tagen den dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu gewährenden Prozentsatz der Regelvergütung des Insolvenzverwalters deutlich herabsetzt und etwa bei einer Verfahrensdauer von fünf Tagen eine Reduzierung von 25 auf 15% vornimmt.