Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde nach § 7 Abs. 1 InsO
OLG Celle, Beschluss vom 21.02.2001 - Aktenzeichen 2 W 11/01
DRsp Nr. 2004/7951
Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde nach § 7 Abs. 1InsO
»1. Die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde nach § 7 Abs. 1InsO setzt die Darlegung einer Gesetzesverletzung durch den Beschwerdeführer voraus. 2. Sowohl der Antrag auf Überprüfung der Stimmrechtsentscheidung des Rechtspflegers nach § 18 Abs. 3 Satz 2 RPflG als auch der Antrag nach § 78 Abs. 1InsO, einen Beschluss der Gläubigerversammlung aufzuheben, müssen noch in der laufenden Gläubigerversammlung gestellt werden; eine spätere Nachholung im schriftlichen Verfahren ist unzulässig. 3. Das Recht zur Geltendmachung einer außerordentlichen Beschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs kommt bei Nichtausschöpfung der zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe von vornherein nicht in Betracht.«