OLG Köln - Beschluß vom 29.12.1999
2 W 205/99
Normen:
InsO § 7, ZPO §§ 550, 561 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 633
OLGReport-Köln 2000, 141
Rpfleger 2000, 236
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 24 T 157/99
AG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 60 IN 119/99

Zulassung der weiteren Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 InsO

OLG Köln, Beschluß vom 29.12.1999 - Aktenzeichen 2 W 205/99

DRsp Nr. 2000/2286

Zulassung der weiteren Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 InsO

1. Der Zulassung einer sofortigen weiteren Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 InsO steht nicht entgegen, dass kein ausdrücklicher Zulassungsantrag gestellt worden ist. Es reicht, dass ein entsprechender Antrag zumindest konkludent dem Begehren des Beschwerdeführers zu entnehmen ist.2. Die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 InsO kann auch zur Nachprüfung einer noch nicht durch ein Oberlandesgericht geklärten Rechtsfrage geboten sein.3. Das Fehlen eines nicht die Entscheidungsgründe tragenden Sachverhalts ist ein wesentlicher Verfahrensmangel, der das Gericht der weiteren Beschwerde zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung an das Erstbeschwerdegericht zwingt.4. Der Zulässigkeit eines Gläubigerantrages gemäß § 14 InsO steht nicht das Fehlen der zur Anhörung des Schuldners erforderlichen Anzahl von Durchschriften entgegen. Wegen des Eilcharakters des Insolvenzeröffnungsverfahrens hat das Gericht gegebenenfalls diese auf Kosten des Antragstellers anzufertigen.

Normenkette:

InsO § 7, ZPO §§ 550, 561 ;

Gründe: