AG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 60 IN 119/99
Zulassung der weiteren Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1 InsO
OLG Köln, Beschluß vom 29.12.1999 - Aktenzeichen 2 W 205/99
DRsp Nr. 2000/2286
Zulassung der weiteren Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1InsO
1. Der Zulassung einer sofortigen weiteren Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1InsO steht nicht entgegen, dass kein ausdrücklicher Zulassungsantrag gestellt worden ist. Es reicht, dass ein entsprechender Antrag zumindest konkludent dem Begehren des Beschwerdeführers zu entnehmen ist.2. Die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde gemäß § 7 Abs. 1InsO kann auch zur Nachprüfung einer noch nicht durch ein Oberlandesgericht geklärten Rechtsfrage geboten sein.3. Das Fehlen eines nicht die Entscheidungsgründe tragenden Sachverhalts ist ein wesentlicher Verfahrensmangel, der das Gericht der weiteren Beschwerde zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung an das Erstbeschwerdegericht zwingt.4. Der Zulässigkeit eines Gläubigerantrages gemäß § 14InsO steht nicht das Fehlen der zur Anhörung des Schuldners erforderlichen Anzahl von Durchschriften entgegen. Wegen des Eilcharakters des Insolvenzeröffnungsverfahrens hat das Gericht gegebenenfalls diese auf Kosten des Antragstellers anzufertigen.