Der Antrag auf Zulassung der weiteren Beschwerde ist nach § 7 Abs. 1 InsO zu-lässig, jedoch nicht begründet.
1. Die Beschwerdeführerin hat gegen den ihr am 17.01. 2000 zugestellten Beschluss des Landgerichts mit am 26.01. 2000 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz weitere Beschwerde erhoben und deren Zulassung nach § 7 InsO beantragt. Damit ist die nach § 7 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. §§ 4 InsO, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO maßgebliche Frist von 2 Wochen gewahrt.
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