OLG Dresden - Beschluss vom 08.02.2000
7 W 135/00
Normen:
InsO § 4 § 7 Abs. 1 § 14 ; ZPO § 294 ;
Fundstellen:
NZI 2001, 320

Zulassung der weiteren Beschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

OLG Dresden, Beschluss vom 08.02.2000 - Aktenzeichen 7 W 135/00

DRsp Nr. 2005/14420

Zulassung der weiteren Beschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

»Die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde gem. § 7 Abs. 1 InsO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sind nicht gegeben, wenn über die Bewertung des Inhalts der vorgelegten Unterlagen unter Berücksichtigung des vorgetragenen Gesamtzusammenhangs im Rahmen der Glaubhaftmachung gestritten wird.«

Normenkette:

InsO § 4 § 7 Abs. 1 § 14 ; ZPO § 294 ;

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der weiteren Beschwerde ist nach § 7 Abs. 1 InsO zu-lässig, jedoch nicht begründet.

1. Die Beschwerdeführerin hat gegen den ihr am 17.01. 2000 zugestellten Beschluss des Landgerichts mit am 26.01. 2000 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz weitere Beschwerde erhoben und deren Zulassung nach § 7 InsO beantragt. Damit ist die nach § 7 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. §§ 4 InsO, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO maßgebliche Frist von 2 Wochen gewahrt.