BGH - Beschluß vom 30.10.1995
AnwZ (B) 26/95
Normen:
DDR: RAnwG § 4 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
AnwBl 1996, 166
BGHR DDR-RAG § 4 Abs. 1 Zulassung 2
BGHZ 131, 129
BRAK-Mitt 1996, 84
NJ 1996, 276
RAnB 1996, 95 (Ls)
Vorinstanzen:
Thüringer Anwaltsgerichtshof,

Zulassung eines Absolventen der Rechtswissenschaft in der UdSSR als Rechtsanwalt

BGH, Beschluß vom 30.10.1995 - Aktenzeichen AnwZ (B) 26/95

DRsp Nr. 1996/110

Zulassung eines Absolventen der Rechtswissenschaft in der UdSSR als Rechtsanwalt

»Ein Abschluß im Studienbereich Rechtswissenschaften der Staatlichen Universität Woronesch/UdSSR, der von der früheren DDR anerkannt worden ist, kann die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG für die Zulassung als Rechtsanwalt erfüllen.«

Normenkette:

DDR: RAnwG § 4 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I. Die Antragstellerin nahm 1978 an der Staatlichen Universität Woronesch/UdSSR ihr Studium der Rechtswissenschaften auf und schloß es am 20. Juni 1983 mit einem ihr von der Staatlichen Prüfungskommission verliehenen Diplom ab. In dem Diplom wurde ihr die Qualifikation "Jurist" zuerkannt. Auf der Grundlage dieses Diploms erteilte ihr der Ministerrat der DDR mit Urkunde vom 28. Juni 1990 das Recht, in der DDR den akademischen Grad "Diplomjurist" zu führen. Nach einer Tätigkeit als wissenschaftliche Assistentin an der Sektion Staats- und Rechtswissenschaften der Universität J. arbeitete sie von 1984 bis 1991 als Justitiarin, zunächst im VEB J. und sodann im Werk für wissenschaftlichen Gerätebau des Unternehmens J.