Der Schuldner beantragte mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 28.04.1999 die Eröffnung des Verbraucher-Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Mit Verfügung vom 29.04.1999 wies das Amtsgericht auf die Unvollständigkeit der gemäß § 305 Abs. 1 InsO einzureichenden Unterlagen hin; u.a. wurde das Fehlen eines Schuldenbereinigungsplans moniert. Innerhalb der Frist des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO reichte der Schuldner mit Anwaltsschriftsatz vom 02.06.1999 weitere Unterlagen nach; in dem nunmehr vorgelegten Schuldenbereinigungsplan bot er seinen Gläubigern auf die Gesamtforderungen in Höhe von ca. 2 Millionen DM eine Gesamtzahlung in Höhe von 24.000,00 DM, mithin eine Quote von 1,15 %, für den Fall der Annahme des Plans an.
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