OLG Karlsruhe - Beschluß vom 20.12.1999
9 W 82/99
Normen:
InsO § 305 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 § 305 Abs. 1 Nr. 4 § 305 Abs. 3 § 4 § 1 § 289 Abs. 3 S. 1 § 207 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 269 Abs. 3 S. 3, Satz 5 ;
Fundstellen:
KTS 2000, 601
KTS 2001, 602
NJW-RR 2000, 1216
NZI 2000, 163
OLGReport-Karlsruhe 2000 203
OLGReport-Karlsruhe 2000, 203
ZInsO 2000, 219

Zulassung eines Nullplans als Schuldenbereinigungsplan im Verbraucherinsolvenzverfahren

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 20.12.1999 - Aktenzeichen 9 W 82/99

DRsp Nr. 2000/6521

Zulassung eines Nullplans als Schuldenbereinigungsplan im Verbraucherinsolvenzverfahren

Aus § 305 Abs. 1 Nr. 4 InsO folgt kein Prüfungsrecht des Insolvenzgerichts in Bezug auf die Angemessenheit des vorgelegten Schuldenbereinigungsplans, weshalb ein Null-Plan oder Fast-Null-Plan als Schuldenbereinigungsplan i. S. dieser Bestimmung zuzulassen ist.

Normenkette:

InsO § 305 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 § 305 Abs. 1 Nr. 4 § 305 Abs. 3 § 4 § 1 § 289 Abs. 3 S. 1 § 207 Abs. 1 S. 2 ; ZPO § 269 Abs. 3 S. 3, Satz 5 ;

Gründe:

Der Schuldner beantragte mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 28.04.1999 die Eröffnung des Verbraucher-Insolvenzverfahrens über sein Vermögen. Mit Verfügung vom 29.04.1999 wies das Amtsgericht auf die Unvollständigkeit der gemäß § 305 Abs. 1 InsO einzureichenden Unterlagen hin; u.a. wurde das Fehlen eines Schuldenbereinigungsplans moniert. Innerhalb der Frist des § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO reichte der Schuldner mit Anwaltsschriftsatz vom 02.06.1999 weitere Unterlagen nach; in dem nunmehr vorgelegten Schuldenbereinigungsplan bot er seinen Gläubigern auf die Gesamtforderungen in Höhe von ca. 2 Millionen DM eine Gesamtzahlung in Höhe von 24.000,00 DM, mithin eine Quote von 1,15 %, für den Fall der Annahme des Plans an.