BFH - Beschluss vom 15.01.2010
VII B 199/09
Normen:
InsO § 313; AO § 34 Abs. 1; AO § 69; ZPO § 240;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1106
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 09.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 9161/08

Zulassung zur Revision bei Verhandlung trotz nach § 240 Zivilprozessordnung (ZPO) kraft Gesetzes eingetretener Unterbrechung des finanzgerichtlichen Verfahrens

BFH, Beschluss vom 15.01.2010 - Aktenzeichen VII B 199/09

DRsp Nr. 2010/7419

Zulassung zur Revision bei Verhandlung trotz nach § 240 Zivilprozessordnung (ZPO) kraft Gesetzes eingetretener Unterbrechung des finanzgerichtlichen Verfahrens

NV: Der Kläger ist nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten, wenn das FG eine mündliche Verhandlung mit ihm durchführt, obwohl am Tag der Verhandlung bereits das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet und ein Treuhänder bestimmt worden war.

Normenkette:

InsO § 313; AO § 34 Abs. 1; AO § 69; ZPO § 240;

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 3. Juli 2009 wurde über das Vermögen von Herrn S das Insolvenzverfahren eröffnet. Zugleich ernannte das Amtsgericht den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nach § 313 der Insolvenzordnung (InsO) zum Treuhänder. S war Geschäftsführer einer GmbH und wurde vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) wegen rückständiger Umsatzsteuer der GmbH gemäß § 69 i.V.m. § 34 Abs. 1 der Abgabenordnung als Haftungsschuldner in Anspruch genommen. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Über die von S erhobene Klage wurde am 9. Juli 2009 mündlich verhandelt. Aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung hat das Finanzgericht (FG) den angefochtenen Haftungsbescheid als rechtmäßig erachtet und die Klage als unbegründet abgewiesen.