I.
Mit Beschluss vom 3. Juli 2009 wurde über das Vermögen von Herrn S das Insolvenzverfahren eröffnet. Zugleich ernannte das Amtsgericht den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nach § 313 der Insolvenzordnung (InsO) zum Treuhänder. S war Geschäftsführer einer GmbH und wurde vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) wegen rückständiger Umsatzsteuer der GmbH gemäß § 69 i.V.m. § 34 Abs. 1 der Abgabenordnung als Haftungsschuldner in Anspruch genommen. Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Über die von S erhobene Klage wurde am 9. Juli 2009 mündlich verhandelt. Aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung hat das Finanzgericht (FG) den angefochtenen Haftungsbescheid als rechtmäßig erachtet und die Klage als unbegründet abgewiesen.
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