BGH - Beschluss vom 30.09.2010
IX ZR 236/09
Normen:
InsO § 35 Abs. 2; ZPO § 543 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 16.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 541/08
OLG Köln, vom 02.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 85/09

Zulassung zur Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtsfrage trotz deren Bezug auf auslaufendes Recht

BGH, Beschluss vom 30.09.2010 - Aktenzeichen IX ZR 236/09

DRsp Nr. 2010/18455

Zulassung zur Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtsfrage trotz deren Bezug auf auslaufendes Recht

Bis zum Inkrafttreten des § 35 Abs. 2 InsO durch das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13. April 2007 war nur die Freigabe eines zur Masse gehörenden Gegenstandes möglich.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Dezember 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 72.960,56 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 35 Abs. 2; ZPO § 543 Abs. 2;

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).