OLG Hamm - Urteil vom 14.03.2006
27 U 169/05
Normen:
InsO § 129 § 131 § 143 ; StGB § 261 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZI 2006, 532
NZI 2007, 744
ZIP 2006, 1104
ZInsO 2006, 717
ZVI 2006, 215
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 25.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 282/05

Zum Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr zu Unrecht erlangter und vom Fiskus beigetriebener Vorsteuererstattungsbeträge - Gläubigerbenachteiligung, inkongruente Deckung?

OLG Hamm, Urteil vom 14.03.2006 - Aktenzeichen 27 U 169/05

DRsp Nr. 2006/18805

Zum Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr zu Unrecht erlangter und vom Fiskus beigetriebener Vorsteuererstattungsbeträge - Gläubigerbenachteiligung, inkongruente Deckung?

»1. Die Pfändung eines Kontoguthabens ist auch dann gläubigerbenachteiligt i.S.v. § 129 InsO, wenn das gepfändete Kontoguthaben im Wesentlichen aus einer Straftat i.S.v. § 261 Abs. 1 StGB stammt. 2. Die Zwangsvollstreckung ist auch dann inkongruent i.S.v. § 131 InsO, wenn sie durch den Steuerfiskus erfolgt. 3. Das Land, das Forderungen auf Umsatzsteuer beigetrieben hat, ist Rückgewährschuldner i.S.v. § 143 InsO auch hinsichtlich des Umsatzsteueranteils, der dem Bund zusteht«

Normenkette:

InsO § 129 § 131 § 143 ; StGB § 261 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

A. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der Schuldnerin, die nominell einen Metallhandel betrieb, tatsächlich aber im Wege eines so genannten Umsatzsteuerkarussells hauptsächlich Scheingeschäfte deklarierte und hierdurch ihr nicht zustehende Vorsteuererstattungsbeträge erlangte.