OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.05.2022
4 U 110/21
Normen:
§ 191 InsO; § 41 InsO;
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 16.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 210/20

Begriff der bedingten Forderung im Sinne von § 191 InsO

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.05.2022 - Aktenzeichen 4 U 110/21

DRsp Nr. 2022/18059

Begriff der bedingten Forderung im Sinne von § 191 InsO

Haben die Parteien eines Darlehensvertrages vereinbart, dass die Rückzahlung des Darlehens "vorrangig gegenüber sämtlichen anderen bestehenden Darlehen (erfolgt), sobald die Darlehensnehmerin zur Rückzahlung des Darlehens wirtschaftlich in der Lage ist", so handelt es sich unabhängig von der Frage, ob es sich bei dieser Klausel um eine aufschiebende Bedingung oder eine Fälligkeitsregelung handelt, um eine bedingte Forderung im Sinne von § 191 InsO.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 16.04.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn - 2. Zivilkammer - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 191 InsO; § 41 InsO;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt wegen eines der X-Verlag GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) gewährten Darlehens die Feststellung von Insolvenzforderungen zur Insolvenztabelle der Schuldnerin.