KG - Urteil vom 26.01.2007
7 U 132/06
Normen:
InsO § 130 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
KGReport 2007, 600
NZI 2007, 247
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 24.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 481/05

Zum Begriff der Kenntnis gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 InsO

KG, Urteil vom 26.01.2007 - Aktenzeichen 7 U 132/06

DRsp Nr. 2007/2744

Zum Begriff der "Kenntnis" gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 InsO

»Teilt ein mit der Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens beauftragter Rechtsanwalt der Beklagten mit, dass "nach überschlägiger Auswertung der bereits vorliegenden Informationen" die Schuldnerin zahlungsunfähig sei, so reicht das für die gemäß § 130 Abs. 1 S. 1 InsO geforderte Kenntnis aus.«

Normenkette:

InsO § 130 Abs. 1 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

A.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

B.

1. Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückgewähr von 7.955,78 EUR gemäß §§ 143 Abs. 1, 129, 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO.

Die drei streitgegenständlichen Zahlungen wurden in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen. Unstreitig war die Schuldnerin zum Zeitpunkt dieser Zahlungen bereits zahlungsunfähig im Sinne des § 17 Abs. 2 InsO. Ebenso unstreitig sind andere Gläubiger durch diese Zahlungen benachteiligt worden, § 129 Abs. 1 InsO.