A.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO i. V. m. §
B.
1. Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückgewähr von 7.955,78 EUR gemäß §§ 143 Abs. 1, 129, 130 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO.
Die drei streitgegenständlichen Zahlungen wurden in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen. Unstreitig war die Schuldnerin zum Zeitpunkt dieser Zahlungen bereits zahlungsunfähig im Sinne des § 17 Abs. 2 InsO. Ebenso unstreitig sind andere Gläubiger durch diese Zahlungen benachteiligt worden, § 129 Abs. 1 InsO.
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