OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.09.2006
I-5 U 6/06
Normen:
BGB § 362 Abs. 1 § 364 Abs. 2 § 414 § 415 ; AktG § 57,G § 71a ;
Fundstellen:
NZG 2007, 273
NZI 2007, 289
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 28.10.2005

Zum Freistellungsanspruch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Freistellungsgläubigers

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.09.2006 - Aktenzeichen I-5 U 6/06

DRsp Nr. 2006/26204

Zum Freistellungsanspruch bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Freistellungsgläubigers

Grundsätzlich führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Freistellungsgläubigers zu einer Umwandlung des Freistellungsanspruchs in einen Zahlungsanspruch in voller Höhe der zu tilgenden Forderung. Dies soll dem insolvenzrechtlichen Gebot einer gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger gerecht werden. Für Drittgläubiger gilt dies entsprechend. Würde der Befreiungsschuldner einen Drittgläubiger in Erfüllung seiner Freistellungsverpflichtung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens befriedigen, so würde dem Drittgläubiger der volle Forderungswert der insolvenzgebundenen Forderung zufließen und er wäre gegenüber den übrigen, auf die Quote verwiesenen Gläubigern des Insolvenzschuldners bevorzugt, indem er sich faktisch ein Absonderungsrecht verschaffen könnte, welches ihm rechtlich nicht zusteht. Daraus ergibt sich, dass der Befreiungsschuldner zur Abwendung des Zahlungsanspruchs nicht mehr an den Drittgläubiger zahlen bzw. sonst das Erlöschen der Hauptforderung herbeiführen darf.

Normenkette:

BGB § 362 Abs. 1 § 364 Abs. 2 § 414 § 415 ; AktG § 57,G § 71a ;

Entscheidungsgründe: