LAG Hamm - Urteil vom 26.10.2005
2 Sa 1682/05
Normen:
InsO § 55 Abs. 2 Satz 1 § 209 Abs. 2 Nr. 3 ; ZPO § 935 § 940 ;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 08.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ga 15/05

Zum Freistellungsrecht des Insolvenzverwalters

LAG Hamm, Urteil vom 26.10.2005 - Aktenzeichen 2 Sa 1682/05

DRsp Nr. 2006/10925

Zum Freistellungsrecht des Insolvenzverwalters

»Wird die einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung auf finanzielle Gründe gestützt, kann die erforderliche Dringlichkeit nur zur Abwehr einer sonst eintretenden wirtschaftlichen Notlage bejaht werden.«

Normenkette:

InsO § 55 Abs. 2 Satz 1 § 209 Abs. 2 Nr. 3 ; ZPO § 935 § 940 ;

Tatbestand:

Die Klägerin hält die von dem Beklagten angeordnete Freistellung für unwirksam und möchte im Wege einer einstweiligen Verfügung die unveränderte Weiterbeschäftigung als Sachbearbeiterin erreichen.

Die heute 52-jährige Klägerin, die verheiratet ist, war seit dem 01.03.1986 bei der Firma M2xxxxxxxxxxx T1xxxxxxx GmbH & Co. KG als Sachbearbeiterin im Verkaufsinnendienst mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden tätig. Über das Vermögen der genannten Firma wurde am 01.06.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der zum Insolvenzverwalter bestellte Beklagte hat die Klägerin ab 01.06.2005 freigestellt und sie aufgefordert, sich beim zuständigen Arbeitsamt arbeitslos zu melden, weil sie im Rahmen der Gleichwohlgewährung gemäß § 143 Abs. 3 SGB III Anspruch auf Arbeitslosengeld habe.