Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 2020 (Az.: 2-
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
I.
Der Kläger geht gegen die Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung - zweitinstanzlich nur noch durch eine negative Feststellungsklage - vor.
Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der X OHG (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin), über deren Vermögen nach einem Eigenantrag vom 18. September 2006 durch Beschluss vom 1. Dezember 2006 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
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