BGH - Beschluss vom 18.05.2004
IX ZB 189/03
Normen:
InsO § 14 Abs. 1 § 35 § 36 § 89 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1318
InVo 2004, 442
MDR 2004, 1260
NJ 2004, 515
NJW-RR 2004, 1349
NZI 2004, 444
WM 2004, 1589
ZInsO 2004, 739
ZVI 2004, 518
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg,
AG Neubrandenburg,

Zum rechtlich geschützten Interesse eines Neugläubigers an der Eröffnung eines weiteren Insolvenzverfahrens

BGH, Beschluss vom 18.05.2004 - Aktenzeichen IX ZB 189/03

DRsp Nr. 2004/11256

Zum rechtlich geschützten Interesse eines Neugläubigers an der Eröffnung eines weiteren Insolvenzverfahrens

»Vermag der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens selbständig tätige Schuldner die daraus herrührenden Verbindlichkeiten nicht zu erfüllen, haben die Neugläubiger, solange das Insolvenzverfahren nicht abgeschlossen ist, grundsätzlich kein rechtlich geschütztes Interesse an der Eröffnung eines weiteren Insolvenzverfahrens.«

Normenkette:

InsO § 14 Abs. 1 § 35 § 36 § 89 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Mit Beschluß vom 15. Januar 2001 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, der ein Restaurant betrieb, eröffnet. Dieses Verfahren dauert noch an.

Die Gläubigerin hat beim Insolvenzgericht beantragt, ein zweites Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zu eröffnen, und zur Begründung vorgetragen: Der Schuldner habe den Betrieb des Restaurants mit Einverständnis des Insolvenzverwalters fortgesetzt. Er sei nicht mehr in der Lage, die neu entstandenen Verbindlichkeiten, insbesondere die Lohnansprüche seiner Mitarbeiter, zu denen die Antragstellerin gehöre, zu begleichen. Er habe ihr nunmehr wirksam zum 28. Februar 2003 gekündigt.