FG Nürnberg - Urteil vom 07.08.2007
II 61/06
Normen:
AO § 47 ; AO § 218 Abs. 1 ; AO § 218 Abs. 2 ; AO § 226 Abs. 1 ; BGB § 387 ; BGB § 388 ; BGB § 394 ; InsO § 201 Abs. 1 ; InsO § 286 ; InsO § 287 Abs. 2 ; InsO § 294 Abs. 3 ; InsO § 295 Abs. 2 ;

Zum Rechtsschutzbedürfnis von Hilfsanträgen; - Zur Zulässigkeit einer Aufrechnung während der Wohlverhaltensphase in Verfahren der Restschuldbefreiung;

FG Nürnberg, Urteil vom 07.08.2007 - Aktenzeichen II 61/06

DRsp Nr. 2007/19022

Zum Rechtsschutzbedürfnis von Hilfsanträgen; - Zur Zulässigkeit einer Aufrechnung während der Wohlverhaltensphase in Verfahren der Restschuldbefreiung;

1. Hilfsweise gestellten Anträgen auf Feststellung der Unwirksamkeit der Verrechnung bzw. auf Auszahlung einer Umsatzsteuererstattung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil bei einer erfolgreichen Anfechtungsklage die insoweit beantragte Rechtsfolge bereits aus der gerichtlichen Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts folgt. 2. Im Insolvenzverfahren angemeldete und nicht befriedigte Umsatzsteuerforderungen können nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich wieder unbeschränkt geltendgemacht werden. Die Vorschriften über die Restschuldbefreiung hindern grundsätzlich nicht eine Aufrechnung während der Wohlverhaltensphase; die Aufrechnung ist keine Maßnahme der Zwangsvollstreckung. Umsatzsteuererstattungen sind keine Bezüge im Sinne von § 294 Abs. 3 InsO. Eine Regelungslücke hinsichtlich unternehmerisch tätiger Insolvenzschuldner besteht im Restschuldbefreiungsverfahren nicht.

Normenkette:

AO § 47 ; AO § 218 Abs. 1 ; AO § 218 Abs. 2 ; AO § 226 Abs. 1 ; BGB § 387 ; BGB § 388 ; BGB § 394 ; InsO § 201 Abs. 1 ; InsO § 286 ; InsO § 287 Abs. 2 ; InsO § 294 Abs. 3 ; InsO § 295 Abs. 2 ;

Tatbestand: