OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.03.2007
23 U 297/05
Normen:
InsO § 35 § 140 Abs. 1 ; KostO § 140 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-27 O 38/05,

Zum relevanten Anfechtungszeitpunkt bei insolvenzrechtlicher Anfechtung vorausabgetretener künftiger Forderungen

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.03.2007 - Aktenzeichen 23 U 297/05

DRsp Nr. 2007/8614

Zum relevanten Anfechtungszeitpunkt bei insolvenzrechtlicher Anfechtung vorausabgetretener künftiger Forderungen

»1. Nach der Legaldefinition der Insolvenzmasse in § 35 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Deshalb sind auch nach Eröffnung entstandene Zinsforderungen Bestandteil der Masse. 2. Gemäß § 140 Abs. 1 InsO gilt eine Rechtshandlung als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. So wird die Vorausabtretung künftiger Forderungen erst mit deren Entstehen wirksam (vgl. OLG Karlsruhe NZI 2006, 103). Dabei ist auch für die Anfechtbarkeit der Vorausabtretung nicht auf die dingliche Einigung, sondern auf das Entstehen der Forderung abzustellen (BGH WM 1997, 545). Für den vorliegenden Fall einer Vorausverpfändung nichts anderes gelten.«

Normenkette:

InsO § 35 § 140 Abs. 1 ; KostO § 140 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung bedürfen, wird zunächst gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.