KG - Urteil vom 14.10.2005
6 U 217/04
Normen:
BGB § 823 Abs. 2 ; GmbHG § 64 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 27.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 89/03

Zum Schadenersatzanspruch aus § 945 ZPO und zur Darlegungslast bei der Geltendmachung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 64 Abs. 1 GmbHG

KG, Urteil vom 14.10.2005 - Aktenzeichen 6 U 217/04

DRsp Nr. 2005/20098

Zum Schadenersatzanspruch aus § 945 ZPO und zur Darlegungslast bei der Geltendmachung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 64 Abs. 1 GmbHG

»1. Ein Schadenersatzanspruch aus § 945 ZPO setzt voraus, dass die Voraussetzungen für den Erlass des Arrestes zur Zeit seines Erlasses nicht vorlagen; dies ist nach der objektiven Rechtslage und nicht auf der Grundlage des Vorbringens im Arrestverfahren zu beurteilen. Wird der Schadenersatzanspruch darauf gestützt, dass Vertragsverhandlungen über den Verkauf eines noch vorhandenen und im Insolvenzantragsverfahren verschwiegenen Vermögenswertes - Auflassungsanspruch an Grundstücksteilfläche - wegen der Eintragung der Pfändung des Anspruchs im Grundbuch scheiterte, so belegt dies im Nachhinein den Arrestgrund. 2. Zur Darlegungslast bei der Geltendmachung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 64 Abs. 1 GmbHG, wenn über einen längeren Zeitraum keine Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung mehr gezahlt, seit mehreren Jahren keine Jahresabschlüsse mehr erstellt und im Insolvenzantragverfahen weder Aktiva noch - außer den bekannten Sozialversicherungsbeitragsschulden und Steuerverbindlichkeiten - Passiva angegeben und ermittelt wurden.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2 ; GmbHG § 64 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.