Die Kläger haben die Beklagte im Klagewege darauf in Anspruch genommen, eine schriftliche Aufstellung der gegen sie gerichteten Forderungen gemäß § 305 Abs. 2 Satz 2 InsO zu erstellen. Nach Rücknahme der Klage hat das Landgericht mit Beschluss vom 03.11.2006 den Streitwert für dieses Klageverfahren festgesetzt auf 300.000 Euro. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Auskunftsanspruch sei gemäß § 3 ZPO mit 20 % des Zahlungsanspruches der Beklagten in Höhe von 1,5 Millionen Euro zu bewerten.
Gegen diesen ihr am 10.11.2006 zugestellten Beschluss hat die Beklagte am 20.11.2006 Beschwerde eingelegt, der das Landgericht mit Beschluss vom 19.12.2006 nicht abgeholfen hat.
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