OLG Düsseldorf - Beschluss vom 27.11.2008
I-15 W 45/08
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 ; InsO § 81 ; InsO § 82 ;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 28.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 132/08

Zum Vorliegen einer Leistung des Insolvenzschuldners bei mittelbarer Zuwendung an einen Dritten - Unwirksame Verfügung nach § 81 InsO

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.11.2008 - Aktenzeichen I-15 W 45/08

DRsp Nr. 2008/23675

Zum Vorliegen einer Leistung des Insolvenzschuldners bei mittelbarer Zuwendung an einen Dritten - Unwirksame Verfügung nach § 81 InsO

Trifft der Insolvenzschuldner über eine ihm zustehende Erbschaftsforderung gegenüber dem Testamentsvollstrecker zur Umgehung der Masse eine Verfügung dergestalt, dass die Auszahlung nicht unmittelbar an ihn, sondern auf ein sich im Debit befindendes Konto eines Dritten erfolgen soll, kann hierin eine rechtsgrundlose Leistung des Insolvenzschuldners an die Bank liegen, wenn die Verfügung nach § 81 InsO unwirksam ist. Leistender und damit Bereicherungsgläubiger kann auch derjenige sein, der mittelbar über einen Dritten mit seinen Mitteln und auf seine Rechnung etwas zuwendet.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 ; InsO § 81 ; InsO § 82 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antragsteller ist seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 28. Januar 2005 Insolvenzverwalter über das Vermögen des Antragsgegners zu 3..

Die im Laufe des Prozesskostenhilfeverfahrens verstorbene Antragsgegnerin zu 2. war die Mutter des Antragsgegners zu 3. und der Antragsgegnerin zu 4..

Die Antragsgegnerin zu 1. ist die Hausbank der Antragsgegner zu 2. bis 4.. Sie hatte ein Darlehen für die Finanzierung des von den Antragsgegnern zu 2. bis 4. bewohnten Hausgrundstücks gewährt. Hierfür haftete der Antragsgegner zu 3. als Gesamtschuldner.