BGH - Beschluß vom 06.03.2006
II ZB 11/05
Normen:
ZPO § 116 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 2006, 422
BGHReport 2006, 736
DZWIR 2006, 346
JurBüro 2006, 432
NJW-RR 2006, 1064
NZI 2006, 348
ZIP 2006, 682
ZInsO 2006, 369
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 21.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 27 W 17/05
LG Siegen, vom 20.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 94/04

Zumutbarkeit der Aufbringung der Prozesskosten durch Insolvenzgläubiger

BGH, Beschluß vom 06.03.2006 - Aktenzeichen II ZB 11/05

DRsp Nr. 2006/7851

Zumutbarkeit der Aufbringung der Prozesskosten durch Insolvenzgläubiger

»Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten ist, die Prozesskosten aufzubringen, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können.«

Normenkette:

ZPO § 116 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der F. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Die Schuldnerin war im September 1999 von der Antragsgegnerin zu 2 als deren Alleingesellschafterin mit einem Stammkapital von 155.000,00 EUR gegründet worden. Auf dem Konto der Schuldnerin ging das Stammkapital am 22. September 1999 in voller Höhe ein. Geschäftsführer der Schuldnerin waren die Antragsgegnerin zu 2 und ihr Vater, der Antragsgegner zu 1. Im November 1999 erwarb die Schuldnerin zumindest weite Teile des einzelkäufmännischen Unternehmens des Antragsgegners zu 1. Der Antragsteller geht davon aus, dass der Erwerb auf der Grundlage einer bereits vor Gründung der Schuldnerin getroffenen Abrede und damit im Wege einer verdeckten Sachübernahme erfolgte. Im Oktober 2001 veräußerte und übertrug die Antragsgegnerin zu 2 ihren Geschäftsanteil an der Schuldnerin auf die Antragsgegnerin zu 3.