OLG Koblenz - Beschluss vom 21.08.2000
6 W 534/00
Normen:
ZPO § 116 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
AGS 2001, 40
KTS 2001, 266
MDR 2000, 1396
OLGReport-Koblenz 2001, 97
ZInsO 2001, 96
Vorinstanzen:
LG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 4 HO 20/00

Zumutbarkeit der Aufbringung von Verfahrenskosten

OLG Koblenz, Beschluss vom 21.08.2000 - Aktenzeichen 6 W 534/00

DRsp Nr. 2004/4997

Zumutbarkeit der Aufbringung von Verfahrenskosten

Eine Quote von 4,5 %, die sich bei erfolgreichem Ausgang eines Rechtsstreits ergibt, ist nicht so niedrig, dass den Gläubigern die Aufbringung der Kosten des Rechtsstreits nicht zumutbar wäre.

Normenkette:

ZPO § 116 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO, unter denen ein Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe erhält, liegen nicht vor. Den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ist es zuzumuten, die Kosten aufzubringen.

Am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligte sind die Gläubiger, die in der vom Antragsteller vorgelegten Liste bezeichnet sind. Sie können bei einem erfolgreichen Abschluss des Prozesses mit einer teilweisen Befriedigung ihrer Ansprüche rechnen.

Nach Darstellung des Antragstellers stehen für diese Gläubiger ca. 73000 DM zur Verfügung. Die Quote von ca. 4,5 %, die sich bei diesem Betrag ergibt, ist nicht so niedrig, dass den Gläubigern die Aufbringung der Kosten nicht zumutbar wäre.