Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Landgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO, unter denen ein Insolvenzverwalter Prozesskostenhilfe erhält, liegen nicht vor. Den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten ist es zuzumuten, die Kosten aufzubringen.
Am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligte sind die Gläubiger, die in der vom Antragsteller vorgelegten Liste bezeichnet sind. Sie können bei einem erfolgreichen Abschluss des Prozesses mit einer teilweisen Befriedigung ihrer Ansprüche rechnen.
Nach Darstellung des Antragstellers stehen für diese Gläubiger ca. 73000 DM zur Verfügung. Die Quote von ca. 4,5 %, die sich bei diesem Betrag ergibt, ist nicht so niedrig, dass den Gläubigern die Aufbringung der Kosten nicht zumutbar wäre.
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