I. Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
1. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung dargelegt, dass es dem Freistaat Bayern zuzumuten ist, die Kosten des Verfahrens vorzuschießen, so dass die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen.
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