OLG Hamm - Beschluss vom 31.07.2007
27 W 31/07
Normen:
ZPO § 116 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2008, 171
NZI 2007, 660
OLGReport-Hamm 2007, 765
ZInsO 2007, 1049

Zumutbarkeit eines Kostenvorschusses im Insolvenzverfahren durch das Bundesland

OLG Hamm, Beschluss vom 31.07.2007 - Aktenzeichen 27 W 31/07

DRsp Nr. 2007/18496

Zumutbarkeit eines Kostenvorschusses im Insolvenzverfahren durch das Bundesland

»Die Aufbringung eines Prozesskostenvorschusses ist für einen Insolvenzgläubiger - unabhängig von sonstigen Vergleichsrechnungen - auch dann zumutbar, wenn der infolge der Prozessführung für ihn zu erwartende Mehrerlös ein Vielfaches (hier das 6Fache) des erforderlichen Vorschusses beträgt (Ergänzung zu Senat, NZI 2006, 42 und Senat, ZIP 2005, 1711).«

Normenkette:

ZPO § 116 Abs. 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

1. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung dargelegt, dass es dem Freistaat Bayern zuzumuten ist, die Kosten des Verfahrens vorzuschießen, so dass die Voraussetzungen des § 116 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen.