OLG Hamm - Urteil vom 09.07.1992
27 U 199/91
Normen:
ZPO § 263 ; KO § 41 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 1993, 251
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 47/91

Zumutbarkeit eines Parteiwechsels in der Berufungsinstanz; Einhaltung der Konkursanfechtungsfrist

OLG Hamm, Urteil vom 09.07.1992 - Aktenzeichen 27 U 199/91

DRsp Nr. 2006/6517

Zumutbarkeit eines Parteiwechsels in der Berufungsinstanz; Einhaltung der Konkursanfechtungsfrist

»1. Ergibt sich in der Berufungsinstanz, daß nicht die verklagte GmbH, sondern deren alleiniger Geschäftsführer passivlegitimiert ist, so kann diesem ein Parteiwechsel zu seinen Lasten zuzumuten sein. 2. Zur Einhaltung der Konkursanfechtungsfrist in einem solchen Fall, wenn die Klage zwar rechtzeitig erhoben wurde, im Zeitpunkt des Parteiwechsels aber verspätet wäre.«

Normenkette:

ZPO § 263 ; KO § 41 ;
Vorinstanz: LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 47/91
Fundstellen
OLGReport-Hamm 1993, 251