BGH - Beschluß vom 19.06.2006
II ZR 312/05
Normen:
ZPO § 116 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 26.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 74/04
LG Hanau, vom 08.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1606/00

Zumutbarkeit von Prozesskostenvorschüssen durch die Insolvenzgläubiger

BGH, Beschluß vom 19.06.2006 - Aktenzeichen II ZR 312/05

DRsp Nr. 2006/19146

Zumutbarkeit von Prozesskostenvorschüssen durch die Insolvenzgläubiger

Vorschüsse auf die Prozesskosten sind nur solchen Beteiligten zuzumuten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozessrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird. Dies ist der Fall, wenn bei einem Erfolg der Klage aus der Insolvenzmasse ein Betrag zu erwarten ist, der deutlich höher ist als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Gerichtskosten.

Normenkette:

ZPO § 116 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Das Gesuch des Klägers bleibt schon deshalb erfolglos, weil die besonderen Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht vorliegen. Zwar besteht Masseunzulänglichkeit (§ 116 Satz 1 Nr. 1 1. Halbsatz ZPO). Jedoch ist den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten, die Prozesskosten aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 2. Halbsatz ZPO).