Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. September 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 145.170,98 € festgesetzt.
Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.
1. Allerdings ist der Würdigung des Berufungsgerichts nicht zu folgen, dass ein Anspruch des Klägers gegen das beklagte Land aus § 816 Abs. 2 BGB schon allein deswegen ausscheidet, weil zwischen dem Schuldner und seiner Ehefrau bezüglich der auf deren Konto verwahrten Gelder kein Treuhandverhältnis bestand.
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