BGH - Beschluss vom 26.06.2014
IX ZR 216/13
Normen:
BGB § 488 Abs. 1 S. 2; BGB § 816 Abs. 2; InsO § 81; InsO § 82; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
ZInsO 2014, 1662
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 11.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen I-3 U 46/12
LG Duisburg, vom 27.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 105/12

Zuordnung eines an die Ehefrau überwiesenen Betrages zur Insolvenzmasse

BGH, Beschluss vom 26.06.2014 - Aktenzeichen IX ZR 216/13

DRsp Nr. 2014/12244

Zuordnung eines an die Ehefrau überwiesenen Betrages zur Insolvenzmasse

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. September 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 145.170,98 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 488 Abs. 1 S. 2; BGB § 816 Abs. 2; InsO § 81; InsO § 82; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

1. Allerdings ist der Würdigung des Berufungsgerichts nicht zu folgen, dass ein Anspruch des Klägers gegen das beklagte Land aus § 816 Abs. 2 BGB schon allein deswegen ausscheidet, weil zwischen dem Schuldner und seiner Ehefrau bezüglich der auf deren Konto verwahrten Gelder kein Treuhandverhältnis bestand.