BGH - Urteil vom 06.12.2017
XII ZR 95/16
Normen:
BGB § 562; BGB § 562a; InsO § 50; InsO § 166 Abs. 1; InsO § 170 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2018, 193
BGHZ 217, 92
DZWIR 2018, 150
MDR 2018, 266
MietRB 2018, 73
NJW 2018, 1083
NZI 2018, 174
NZM 2018, 203
ZIP 2018, 236
ZInsO 2018, 388
ZMR 2018, 496
ZVI 2018, 233
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 18.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 11/15
OLG Düsseldorf, vom 09.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen I-24 U 1/16

Zuordnung von auf dem gemieteten Grundstück regelmäßig abgestellten Fahrzeugen des Mieters zum Vermieterpfandrecht; Erlöschen des Pfandrechts bei (auch nur vorübergehender) Entfernung des Fahrzeugs von dem Mietgrundstück für die Durchführung einer Fahrt; Berechtigung zur abgesonderten Befriedigung aus den Pfandgegenständen durch ein bestehendes Vermieterpfandrecht in der Insolvenz des Mieters

BGH, Urteil vom 06.12.2017 - Aktenzeichen XII ZR 95/16

DRsp Nr. 2018/1402

Zuordnung von auf dem gemieteten Grundstück regelmäßig abgestellten Fahrzeugen des Mieters zum Vermieterpfandrecht; Erlöschen des Pfandrechts bei (auch nur vorübergehender) Entfernung des Fahrzeugs von dem Mietgrundstück für die Durchführung einer Fahrt; Berechtigung zur abgesonderten Befriedigung aus den Pfandgegenständen durch ein bestehendes Vermieterpfandrecht in der Insolvenz des Mieters

InsO §§ 50, 166 Abs. 1, 170 Abs. 1 a) Das Vermieterpfandrecht umfasst auch Fahrzeuge des Mieters, die auf dem gemieteten Grundstück regelmäßig abgestellt werden.b) Das Pfandrecht erlischt, wenn das Fahrzeug für die Durchführung einer Fahrt von dem Mietgrundstück - auch nur vorübergehend - entfernt wird. Es entsteht neu, wenn das Fahrzeug später wieder auf dem Grundstück abgestellt wird.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. August 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 562; BGB § 562a; InsO § 50; InsO § 166 Abs. 1; InsO § 170 Abs. 1;

Tatbestand