OLG Hamm - Urteil vom 16.10.2007
27 U 179/06
Normen:
InsO § 17 Abs. 2 S. 1 ; InsO § 17 Abs. 2 S. 2 ; InsO § 129 ; InsO § 130 Abs. 1 Nr. 1 ; InsO § 130 Abs. 2 ; InsO § 143 Abs. 1 ; BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 280 Abs. 2 ; BGB § 286 ; BGB § 288 ;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 07.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 568/05

Zur Abgrenzung der Zahlungsunfähigkeit von der Zahlungseinstellung bei einzelnen beträchtlichen Zahlungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens

OLG Hamm, Urteil vom 16.10.2007 - Aktenzeichen 27 U 179/06

DRsp Nr. 2008/15578

Zur Abgrenzung der Zahlungsunfähigkeit von der Zahlungseinstellung bei einzelnen beträchtlichen Zahlungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens

1. Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung kann nur dadurch wieder beseitigt werden, dass die Zahlungen im Allgemeinen wieder aufgenommen werden, nicht aber durch einzelnen, wenn auch beträchtliche Zahlungen. 2. Bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit ist immer nur auf die Fälligkeit einer Forderung abzustellen, nicht aber darauf mit welcher Vehemenz der Gläubiger diese einfordert. 3. Von einer konkludenten Stundungsabrede ist dann nicht auszugehen, wenn der Gläubiger durch seine Aufstellungen und Mahnungen zum Ausdruck bringt, dass er am ursprünglichen Fälligkeitszeitpunkt festhält.

Normenkette:

InsO § 17 Abs. 2 S. 1 ; InsO § 17 Abs. 2 S. 2 ; InsO § 129 ; InsO § 130 Abs. 1 Nr. 1 ; InsO § 130 Abs. 2 ; InsO § 143 Abs. 1 ; BGB § 280 Abs. 1 ; BGB § 280 Abs. 2 ; BGB § 286 ; BGB § 288 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin macht als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der G GmbH mit Sitz in U Ansprüche auf Rückgewähr von 45.496,51 EUR aus dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung geltend. Die angefochtenen Zahlungen erfolgten im Zeitraum vom 05.10.2004 bis 23.11.2004. Das Insolvenzverfahren ist auf Eigenantrag der Schuldnerin vom 14.12.2004 hin durch Beschluss des Amtsgerichts G am 03.02.2005 eröffnet worden.