FG Hamburg - Urteil vom 04.10.2007
2 K 188/06
Normen:
AO § 191 ; AnfG § 3 ; InsO § 142 ;

Zur Anfechtung wegen Gläubigerbenachteiligung gem. § 3 AnfG

FG Hamburg, Urteil vom 04.10.2007 - Aktenzeichen 2 K 188/06

DRsp Nr. 2007/23655

Zur Anfechtung wegen Gläubigerbenachteiligung gem. § 3 AnfG

1. Für die Frage der Gleichwertigkeit der erhaltenen Gegenleistung ist im Rahmen des § 3 Abs. 2 AnfG der Wertvergleich unter Einbeziehung der Interessen der Gläubiger vorzunehmen. 2. Auch bei einem Bargeschäft im Sinne des § 142 InsO kommt eine Anfechtung gem. § 3 Abs. 1 AnfG in Betracht.

Normenkette:

AO § 191 ; AnfG § 3 ; InsO § 142 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Duldungsbescheides.

Mit notariellem Vertrag vom 14.07.2005 kaufte der Kläger den hälftigen Miteigentumsanteil seines Vaters A an einer Eigentumswohnung in Hamburg Stadtteil D (Vollstreckungsakte - VO - B Bl. 26), die seinerzeit dem Vater des Klägers und dessen Ehefrau je zur Hälfte als Miteigentümer gehörte und in der die Eltern, die Schwester und der Kläger wohnten. Der Kaufpreis betrug laut Vertrag 120.000 EUR. Gem. § 2 des Vertrages waren hiervon 50.000 EUR "direkt in bar an den Verkäufer" zu zahlen, und zwar hiervon "23.900 EUR auf dessen Konto". Weiter heißt es "...der Verkäufer bestätigt den Empfang dieses Betrages". Der restliche "Bar-Kaufpreis" sollte bis zum 15.07.2005 zu zahlen sein. Der restliche Kaufpreis von 70.000 EUR sollte wie folgt erbracht werden: (§ 3):

"1) Übernahme der Verpflichtungen des Vaters gegenüber seiner behinderten Tochter.