OLG Rostock - Urteil vom 21.05.2007
3 U 205/06
Normen:
InsO § 85 Abs. 2 § 86 §§ 179 ff ;
Fundstellen:
OLGReport-Rostock 2007, 843
Vorinstanzen:
LG Rostock, vom 08.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 114/01

Zur Aufnahme eines Rechtsstreits nach § 85 InsO

OLG Rostock, Urteil vom 21.05.2007 - Aktenzeichen 3 U 205/06

DRsp Nr. 2007/10595

Zur Aufnahme eines Rechtsstreits nach § 85 InsO

1. Dem Kläger ist die Aufnahme des Rechtsstreits nicht gem. § 86 InsO gestattet, wenn ein Dritter und nicht der beklagte Schuldner Sicherheit - hier Bankbürgschaft - geleistet hat. 2. Das Rechtsschutzinteresse an der Fortsetzung des Rechtsstreits fehlt, wenn der Kläger über die Anmeldung seiner Forderung zur Tabelle nach §§ 179 ff InsO auf einem einfacheren Weg einen Titel erlangen kann. 3. Mit der Übernahme einer Prozessbürgschaft erkennt der Bürge den Ausgang des Rechtsstreits als für sich verbindlich an und verzichtet auf alle Einreden und Einwendungen, mit denen der beklagte Schuldner durch einen rechtskräftigen Titel in dem Rechtsstreit oder durch einen Prozessvergleich ausgeschlossen wäre. Nichts anderes gilt, wenn der beklagte Schuldner mangels Bestreitens der zur Tabelle angemeldeten Forderung und der dadurch herbeigeführten Beendigung des Rechtsstreits mit seinen Einreden und Einwendungen gegen die Forderung ausgeschlossen ist.

Normenkette:

InsO § 85 Abs. 2 § 86 §§ 179 ff ;

Entscheidungsgründe:

I.