OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.08.2006
I-10 W 57/06
Normen:
GKG § 23 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 91a ;
Fundstellen:
JurBüro 2006, 650
JurBüro 2006, 650
OLGReport-Düsseldorf 2007, 293
ZIP 2007, 400
ZVI 2007, 70
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 20.04.2006

Zur Auslagenhaftung des Antragstellers im Insolvenzeröffnungsverfahren bei Hauptsacheerledigung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.08.2006 - Aktenzeichen I-10 W 57/06

DRsp Nr. 2007/1570

Zur Auslagenhaftung des Antragstellers im Insolvenzeröffnungsverfahren bei Hauptsacheerledigung

Es ist kein Raum für eine Ausdehnung der Auslagenhaftung des Antragstellers im Insolvenzeröffnungsverfahren auf den Fall der Erledigung der Hauptsache nach § 91a ZPO.

Normenkette:

GKG § 23 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 91a ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die weitere Beschwerde der Landeskasse ist gemäß § 66 Abs. 4 GKG kraft Zulassung durch das Landgericht zulässig, jedoch nicht begründet. Es ist nicht erkennbar, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht, namentlich eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, § 66 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GKG, § 546 ZPO.

Das Landgericht hat die hier fragliche Norm des § 23 Abs. 1 Satz 2 GKG zutreffend angewandt. Danach schuldet der Antragsteller im Insolvenzeröffnungsverfahren die entstandenen Auslagen nur bei Abweisung oder Rücknahme des Antrags. Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde ist kein Raum für eine Ausdehnung der Auslagenhaftung des Antragstellers im Insolvenzeröffnungsverfahren auf den Fall der Erledigung der Hauptsache nach § 91a ZPO. Insoweit schließt sich der Senat der Auffassung des OLG Köln im Beschluss vom 11.10.2005 (17 W 91/05; MDR 2006, 471 f) an.