I.
Die weitere Beschwerde der Landeskasse ist gemäß § 66 Abs. 4 GKG kraft Zulassung durch das Landgericht zulässig, jedoch nicht begründet. Es ist nicht erkennbar, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht, namentlich eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, § 66 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GKG, § 546 ZPO.
Das Landgericht hat die hier fragliche Norm des § 23 Abs. 1 Satz 2 GKG zutreffend angewandt. Danach schuldet der Antragsteller im Insolvenzeröffnungsverfahren die entstandenen Auslagen nur bei Abweisung oder Rücknahme des Antrags. Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde ist kein Raum für eine Ausdehnung der Auslagenhaftung des Antragstellers im Insolvenzeröffnungsverfahren auf den Fall der Erledigung der Hauptsache nach § 91a ZPO. Insoweit schließt sich der Senat der Auffassung des OLG Köln im Beschluss vom 11.10.2005 (17 W 91/05; MDR 2006, 471 f) an.
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