OLG Koblenz - Beschluss vom 12.05.2005
12 VA 1/04
Normen:
EGGVG § 23 Abs. 1, 2 ; EGGVG § 28 Abs. 1 Satz 4 ; EGGVG § 29 Abs. 1 Satz 2 ; EGGVG § 30 Abs. 3 ; BVerfGG § 31 Abs. 1 ; InsO § 6 ; InsO § 56 ; InsO § 57 ; KostO § 30 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 2005, 589
NJW 2005, 2405
NJW-RR 2005, 1075
NZI 2005, 453
OLGReport-Koblenz 2005, 725
ZIP 2005, 1283
ZIV 2005, 376
ZInsO 2005, 718
Vorinstanzen:
AG - Insolvenzgericht - Mainz,

Zur Auswahl und Ernennung eines Insolvenzverwalters

OLG Koblenz, Beschluss vom 12.05.2005 - Aktenzeichen 12 VA 1/04

DRsp Nr. 2005/9172

Zur Auswahl und Ernennung eines Insolvenzverwalters

»1. Die Auswahl und Ernennung eines Insolvenzverwalters ist ein Justizverwaltungsakt im Sinne von § 23 Abs. 1 EGGVG. 2. Es besteht weder ein Anspruch eines Konkurrenten auf Bestellung zum Insolvenzverwalter im Einzelfall, noch ein Anspruch auf seine proportionale Beteiligung an der Gesamtheit der Bestellungsakte eines Insolvenzgerichts. Aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich jedoch ein Anspruch des Bewerbers darauf, eine faire Chance auf Ernennung zum Insolvenzverwalter zu erhalten. Dieser Anspruch ist verletzt, wenn der Bewerber willkürlich nicht zum Insolvenzverwalter bestellt wird oder wenn der Insolvenzrichter bei der Auswahl die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf Freiheit der Berufsausübung grundlegend verkennt. Als Kompensation kommt ein Amtshaftungsanspruch in Betracht. Um dessen Geltendmachung vorzubereiten, ist für den Bewerber ein Antrag gemäß § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG auf Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Nichtberücksichtigung zulässig.