OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.12.2003
7 U 104/02
Normen:
GesO § 10 ; InsO § 17 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-27 O 59/00 BGH - IX ZR 38/04 - 14.02.2008,

Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.12.2003 - Aktenzeichen 7 U 104/02

DRsp Nr. 2008/17886

Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit

Normenkette:

GesO § 10 ; InsO § 17 ;

Entscheidungsgründe:

I)

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten als Gesamtvollstreckungsverwalter über das Vermögen der Fa. X GmbH Ansprüche im Wege der Anfechtung nach der Gesamtvollstreckungsordnung (GesO) geltend.

Die Beklagte gewährte der Gemeinschuldnerin zwei Darlehen nämlich am 6.3. und 8.4.1998 - in Höhe von insgesamt 550.000,-DM; zur Sicherheit wurde ihr der gesamte Maschinenpark der Gemeinschuldnerin übereignet; auf den Inhalt der Darlehensverträge vom 6.3. und 8.4.1998 (Bl. 336 ff d.A.) sowie der Sicherungsübereignungsverträge vom 6.3 und 8.4.1998 (Bl. 165 ff d.A.) wird Bezug genommen.

Durch notariellen Vertrag vom 15.10.1997 hatten die Gesellschafter der Fa. Y GmbH ihre Geschäftsanteile an die A GmbH (A) verkauft und zugleich beschlossen, die Firma der Gesellschaft in X GmbH zu ändern. Durch notariellen Vertrag vom 21.10.1997 übertrug die A GmbH als alleinige Gesellschafterin der Y GmbH ihren Geschäftsbetrieb - mit Ausnahme des Betriebsgrundstücks - auf diese.