OLG Celle - Beschluss vom 12.03.2001
2 W 28/01
Normen:
InsO § 7 Abs. 1 § 34 ; GKG § 38 ;
Fundstellen:
ZIP 2001, 619
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 89/00
AG Celle, - Vorinstanzaktenzeichen 34 IN 32/00

Zur Frage der Erheblichkeit im Beschwerdeverfahren erstmals erhobener Einwendungen gegen den Bestand der Forderung des antragstellenden Gläubigers

OLG Celle, Beschluss vom 12.03.2001 - Aktenzeichen 2 W 28/01

DRsp Nr. 2004/7948

Zur Frage der Erheblichkeit im Beschwerdeverfahren erstmals erhobener Einwendungen gegen den Bestand der Forderung des antragstellenden Gläubigers

»1. Im Beschwerdeverfahren erstmals erhobene Einwendungen gegen den Bestand der Forderung des antragstellenden Gläubigers sind unerheblich, wenn auf Grund der Feststellungen des Insolvenzgerichts ein Eröffnungsgrund auch unabhängig von der Forderung des Gläubigers besteht. 2. Die Kosten einer erfolglosen Beschwerde des Schuldners gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind nicht der Insolvenzmasse, sondern vielmehr dem Schuldner persönlich aufzuerlegen; dies gilt auch für die Beschwerde der insoweit noch vertretungsberechtigten Organe einer juristischen Person. 3. Der Schuldner ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr berechtigt, durch Erteilung eines Auftrages zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss eine Kostenschuld der Masse zu begründen. 4. Der Wert des Verfahrens bei einer sofortigen Beschwerde des Schuldners gegen den Eröffnungsbeschluss ist ausschließlich nach § 38 GKG festzustellen; eine fehlerhafte Wertfestsetzung durch das Landgericht kann vom Rechtsbeschwerdegericht gem. §§ 4 InsO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG von Amts wegen geändert werden.«

Normenkette:

InsO § 7 Abs. 1 § 34 ; GKG § 38 ;

Gründe:

I.