OLG Saarbrücken - Urteil vom 14.12.2004
4 U 639/03
Normen:
AnfG § 1 Abs. 1 § 4 Abs. 1 ; ZVG § 44 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2005, 188
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 25.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 360/02

Zur Frage der Gläubigerbenachteiligung bei einer Veräußerung des Gegenstandes mit ausreichendem Wert

OLG Saarbrücken, Urteil vom 14.12.2004 - Aktenzeichen 4 U 639/03

DRsp Nr. 2005/2490

Zur Frage der Gläubigerbenachteiligung bei einer Veräußerung des Gegenstandes mit ausreichendem Wert

»a) Eine objektive Gläubigerbenachteiligung gem. § 1 Abs. 1 AnfG scheidet aus, wenn der veräußerte Gegenstand Wert ausschöpfend belastet ist. b) Die Unzulänglichkeit des Schuldnervermögens setzt nicht voraus, dass der Gläubiger erfolglos versucht hat, in Vermögenswerte eines neben dem Schuldner haftenden weiteren Gesamtschuldners zu vollstrecken. c) Eine unentgeltliche Zuwendung i. S. des § 4 Abs. 1 AnfG kann auch in unbenannten Zuwendungen eines Ehegatten an den anderen liegen, für die objektiv keine Gegenleisung erbracht wird. d) Im Fall des § 4 Abs. 1 AnfG kommt es auf Gläubigerbenachteiligungsabsicht nicht an. e) Rechtfolge der Gläubigeranfechtung ist im Falle der Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück die Pflicht zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das gesamte Grundstück, ohne dass es der vorherigen Pfändung und Überweisung des Auseinandersetzungsanspruchs bedürfte. Befriedigung kann der Gläubiger jedoch nur in Höhe des dem Schuldner ohne die angefochtene Rechtshandlung zustehenden Anteils am Versteigerungserserlös verlangen.«

Normenkette:

AnfG § 1 Abs. 1 § 4 Abs. 1 ; ZVG § 44 ;

Tatbestand: